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   OVG Niedersachsen, 09.09.1993 - 11 M 2806/93   

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https://dejure.org/1993,10740
OVG Niedersachsen, 09.09.1993 - 11 M 2806/93 (https://dejure.org/1993,10740)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09.09.1993 - 11 M 2806/93 (https://dejure.org/1993,10740)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 09. September 1993 - 11 M 2806/93 (https://dejure.org/1993,10740)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 47 Abs. 2 AuslG ; § 47 Abs. 3 S. 2 AuslG ; § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG
    Ausweisung; Asylberechtigter; Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Strafgerichtliche Verurteilung; Wiederholungsgefahr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausweisung; Asylberechtigter; Gefahr für die öffentliche Sicherheit; Strafgerichtliche Verurteilung; Wiederholungsgefahr

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.01.1989 - 1 C 46.86

    Asylrecht - Ausweisungstatbestand - Gerichtliche Nachprüfung - Rechtmäßiger

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.09.1993 - 11 M 2806/93
    Die Ausweisung eines Asylberechtigten zur Abwehr der von ihm ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfordert außer dem schwerwiegenden Ausweisungsanlaß Anhaltspunkte dafür, daß in Zukunft neue Verfehlungen des strafgerichtlich verurteilten Ausländers ernsthaft drohen (im Anschluß an BVerwGE 81, 155 und VGH Kassel, Beschl. v. 7.7.1992, NVwZ 1993, 204).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der vergleichbaren Vorschrift des § 11 Abs. 2 AuslG 1965 ist in solchen Fällen eine dem besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 5 AuslG Rechnung tragende erhöhte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung noch nicht gegeben, so daß auch der Ausweisungsgrund nicht schwer wiegt (BVerwG, Urt. v. 17.1.1989 - 1 C 46.86 -, BVerwGE 81, 155/159 f.).

  • VGH Hessen, 07.07.1992 - 12 TH 990/92

    Ausweisung eines anerkannten Asylberechtigten aus schwerwiegenden Gründen der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.09.1993 - 11 M 2806/93
    Die Ausweisung eines Asylberechtigten zur Abwehr der von ihm ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfordert außer dem schwerwiegenden Ausweisungsanlaß Anhaltspunkte dafür, daß in Zukunft neue Verfehlungen des strafgerichtlich verurteilten Ausländers ernsthaft drohen (im Anschluß an BVerwGE 81, 155 und VGH Kassel, Beschl. v. 7.7.1992, NVwZ 1993, 204).

    Hierzu hat die Ausländerbehörde eine sorgfältige Prognose, ggf. unter Beiziehung der erforderlichen Unterlagen und Informationen (z.B. Akten des Strafverfahrens, Vollstreckungs- und Bewährungsheft, Beschluß über die Aussetzung der Vollstreckung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe, Stellungnahme des Anstaltsleiters, Berücksichtigung der derzeitigen familiären Situation, eventuelle berufliche Situationen nach Haftentlassung), anzustellen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 7.7.1992 - 12 TH 990/92 -, NVwZ 1993, S. 204/205).

  • BVerwG, 17.10.1984 - 1 B 61.84

    Ermessenseinschränkung bei Ausweisung - Schutz von Ehe und Familie - Verurteilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.09.1993 - 11 M 2806/93
    Die Ausweisungsgründe sind mithin nicht bereits dann "schwerwiegend", wenn lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Störungen besteht, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Ausländer seine bisherigen Straftaten wiederholt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 17.10.1984 - 1 B 61.84 -, InfAuslR 1985, S. 33 m.w.N.).
  • OVG Bremen, 05.08.1992 - 1 B 33/92

    Ausländer; Asylantrag; Ausweisungsschutz; Ermessensausweisung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 09.09.1993 - 11 M 2806/93
    Dieser ist mit dem Ausweisungsschutz für Asylbewerber nach § 48 Abs. 3 AuslG nicht identisch (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 5.8.1992 - 1 B 33/32 -, NVwZ-RR 1993, S. 51).
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